- Mantelgründung
- ⇡ Gründung einer AG oder einer GmbH, die nicht auf einen bestimmten Unternehmensgegenstand und Gesellschafterkreis ausgelegt ist, sondern als Gesellschaft mit allgemeinen Bestimmungen über Namen und Gegenstand auf „Vorrat“ gegründet wird und bei der die spätere Anpassung an die wirtschaftliche Verwendung durch Satzungsänderung erreicht werden soll. Zulässigkeit war wegen Scheingründung umstritten. Der BGH hat entschieden, dass die Verwendung der Vorratsgesellschaft des Aktienrechts wie diejenige des GmbH-Rechts wirtschaftlich eine Neugründung darstellen. Darauf sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des Aktiengesetzes und des GmbHG einschließlich der registerrechtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden. Dasselbe gilt für den Fall der Verwendung des „alten“ Mantels einer existenten, jetzt aber unternehmenslosen GmbH (BGH – II ZB 4/02).
Lexikon der Economics. 2013.